Geräte des täglichen Gebrauchs dürfen von Konsumenten und Konsumentinnen nicht mehr dem Kehricht oder Sperrgut beigegeben, sondern müssen einem Händler, Hersteller, Importeur oder einer spezialisierten Entsorgungsunternehmung zurückgegeben werden.
Diese müssen die Geräte zurücknehmen und sie umweltgerecht entsorgen. Entsprechende Bestimmungen hat der Bundesrat mit der Verordnung über die Rückgabe, die Rücknahme und die Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte (VREG) verabschiedet.
Die VREG formuliert zudem Anforderungen an die umweltgerechte Verwertung von Geräten. Betriebe, die Elektronikschrott verwerten, benötigen künftig eine Bewilligung des Kantons.
Ab Inkrafttreten der Verordnung am 1. Juli 1998 werden die Exporte von Elektronikschrott durch den Bund kontrolliert. Keinerlei Vorschriften enthält die VREG betreffend der Finanzierung der Elektronikschrott-Verwertung, da hier der Markt spielen soll.
Die Entsorgungsgebühren von Ihren Elektrogeräten und sämtliche Elöektro-Schrott sind durch "Verordnung über die Rückgabe, die Rücknahme und die Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte (VREG)" schon voraus bezalt.
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